Stand Juli 2002
1. Diese Geschäftsbedingungen regeln die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig. wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
2. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse, auch wenn sie nicht nochmals besonders vereinbart werden.
3. Zuwiderlaufende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nicht, auch wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich widerspricht.
4. Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für eine Abänderung oder Aufhebung der vorstehenden Schriftform selbst.
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder telefonischen Bestätigung des Verkäufers. Entsprechendes gilt für Ergänzungen und Abänderungen.
Die schriftliche oder telefonische Bestätigung kann auch durch auftragsgemäße Auslieferung der Ware an den Käufer ersetzt werden.
2. Branchenübliche und für den Käufer zumutbare Mehr- oder Minderlieferungen der vom Verkäufer bestätigten oder - falls keine ausdrückliche Bestätigung erfolgt ist - der vom Käufer bestellten Ware sind zulässig.
1. Die vom Verkäufer genannten Preise sind stets freibleibend. Sie verstehen sich in Euro zuzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Berechnung erfolgt jeweils zu dem am Absendetag maßgebenden Preis.
2. Für Bestellungen unter einem Nettowarenwert von 50,- Euro wird ein Mindermengenzuschlag von 3.50 Euro zzgl. Umsatzsteuer berechnet.
3. Die Zahlung hat bar netto Kasse binnen 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Vorauszahlung, Lieferung von Nachnahme oder Zahlung binnen 14 Kalendertagen gewährt der Verkäufer 2 % Skonto. Rechnungsbeträge unter 20.- Euro sind sofort rein netto Kasse fällig.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz zu berechnen. Ein darüberhinausgehender Schadensersatz bleibt vorbehalten.
5. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Tag des Eingangs der Zahlung. bei Scheck und Wechsel auf den Tag der Gutschrift an. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt angenommen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet. Wechsel anzunehmen. Der Verkäufer behält sich vor. angenommene Wechsel zurückzugeben, falls sich diese als nicht diskontfähig erweisen. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis sofort bar zu zahlen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort zur Zahlung fällig. Für die Laufzeit eines Wechsels ist die Forderung zu den üblichen Bankkreditzinsen verzinslich.
6. Der Verkäufer ist in allen Fällen zur Erfüllung übernommener Verpflichtungen nur bei ausreichender Bonität des Käufers gehalten und kann im Zweifelsfalle Lieferungen von Vorauskasse oder vorheriger Bestellung von Sicherheiten abhängig machen sowie erklären, dass Lieferungen nur gegen Nachnahme erfolgen. Tritt in den Vermögensverhältnissen eines Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird eine solche nachträglich bekannt, kann der Verkäufer auch dann sofortige Zahlung verlangen, wenn dem Käufer ein Zahlungsziel gewährt wurde. In diesem Fall besteht daneben für den Verkäufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
7. Reichen die von dem Käufer geleisteten Zahlungen nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus. So wird - auch im Fall einer anderslautenden Bestimmung durch den Käufer - die jeweils älteste Schuld getilgt. Sind Zinsen und oder Kosten entstanden, so wird eine zur Tilgung der gesamten Schuld nicht ausreichende Leistung abweichend von Satz 1 zunächst auf die ältesten Kosten, dann auf die ältesten Zinsen-und zuletzt nach Maßgabe von Satz 1 auf die Hautleistung angerechnet.
1. Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu.
2. Der Käufer kann etwaige Ansprüche gegen den Verkäufer nur nach dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung abtreten.
1. Die Einhaltung der Liefertermine erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit und der Selbstbelieferung des Verkäufers. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von dem Verkäufer nicht zu vertretender unvorhersehbarer Ereignisse, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, rechtmäßige Aussperrung - berechtigen den Verkäufer. Die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. im Falle der Unmöglichkeit wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer wird den Käufer so schnell wie möglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung und deren voraussichtliche Dauer informieren.
2. Wenn die Verzögerung länger als 14 Tage dauert, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach Ablauf dieser Frist berechtigt. hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Soweit darüber hinaus bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatzansprüche bestehen gilt hier X.
3. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen und Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
4. Die Lieferung erfolgt frei Haus. Bei Exportsendungen erfolgt die Lieferung frei deutsche Grenze. Der Versand wird nach eigenem Ermessen vorgenommen. Verlangt der Käufer ausdrücklich, dass die Versendung per Paketdienst erfolgen soll, so trägt er die Versandkosten. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Verkäufer eine Versendung per Paketdienst für erforderlich hält.
5. Für vereinbarte Rücksendungen werden mindestens 10 % Bearbeitungsgebühr bei Lagerware und mindestens 20 % für Kommissionsware erhoben. Alle Rücksendungen müssen vor dem Versand mit dem Verkäufer abgesprochen werden. Die Rücksendungen sind frei Haus vorzunehmen.
6. Kommt der Käufer mit der Abnahme der Ware in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadensersatz zu verlangen. Der Verkäufer kann hierbei ohne besonderen Nachweis einen pauschalierten Schadensersatz von 20 % des Kaufpreises verlangen, wenn nicht der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes des Verkäufers oder des Werkes seines Lieferanten geht die Gefahr auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen übernommen hat.
2. Verzögert sich der Versand aufgrund eines Umstandes. den der Käufer zu vertreten hat. oder auf dessen Wunsch, so geht vom Tage der Versandbereitschaft ab die Gefahr auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Käufers nach seinen Angaben die bei dem Verkäufer lagernde Ware zu versichern.
3. Die vorstehende Regelung gilt auch in den Fällen, in denen ein Liefertermin nicht vereinbart ist mit der Maßgabe, dass der Gefahrenübergang auf den Käufer mit Beginn des zweiten Tages nach Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft eintritt.
1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen sowie bis zur Bezahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann. wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Während des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer nicht berechtigt. Die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltswaren unentgeltlich für den Verkäufer.
2. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer erlangt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern, wenn er sich nicht im Rückstand mit Zahlungen gegenüber dem Verkäufer befindet. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen; der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.
Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Käufer vom Verkäufer in Rechnung gestellten Werts der Vorbehaltsware. Entsprechendes gilt. wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die nicht dem Verkäufer gehören. weiter veräußert wird.
4. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Diese Einziehungsermächtigung kann der Verkäufer aus berechtigtem Interesse jederzeit einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Rückstands des Käufers mit Zahlungen, widerrufen. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit frei zu geben, als ihr realisierbarer Wert. nicht nur vorübergehend. die zusichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.
6. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die vom Verkäufer mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. Gebäude. auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.
7. Der Käufer hat den Verkäufer von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen, die Eigentumsrechte des Verkäufers beeinträchtigenden Maßnahmen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen. Das Unterlassen einer Anzeige hat die sofortige Fälligkeit der gesamten Restschuld zur Folge. auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Käufer hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von Eingriffen Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse, zu tragen.
1. Maß-. Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Desgleichen enthalten Angaben in Katalogen, Bedienungsanleitungen usw. ausschließlich eine unverbindliche Beschreibung der jeweiligen Ware und stellen keine Garantieerklärungen dar. Die Zusicherung von Garantien bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2. Der Verkäufer gewährleistet. dass sich die Waren zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu der
nach dem vorliegenden Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignen. Die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung für die Waren richtet sich maßgeblich nach den entsprechenden Bedienungsanleitungen. Dasselbe gilt für die gewöhnliche Verwendung der Waren.
3. An Kostenvoranschlägen. Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer ein Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zugänglich gemacht werden.
1. Der Verkäufer leistet für Mängel der Ware nach seiner Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung.
2. Offensichtliche Mängel können nur sofort nach Empfang der Ware geltend gemacht werden und sind vom Spediteur bzw. Frachtführer schriftlich bestätigen zu lassen. Versteckte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Untersuchungs- und/ oder der vorgenannten Rügepflichten ist die Geltendmachung von Gewähr Leistungsansprüchen ausgeschlossen. Im Falle unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verarbeitung durch den Käufer ist die Geltendmachung jeglicher Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer beweist auf seine Kosten, dass die Mängel von dem Verkäufer zu vertreten sind. Auch im Übrigen trifft den Käufer die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Entstehung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Für eventuelle Schadensersatzansprüche gilt hier X.
1. Eine Haftung des Verkäufers im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausgeschlossen. Soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers vorliegt; sofern der Verkäufer eine vertragswesentliche Wicht verletzt. ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
2. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche gestützt sein mögen.
3. Die Verantwortlichkeit des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch-nicht. wenn dem Verkäufer Arglist oder die Abgabe einer Garantie vorwerfbar ist. Soweit nach den vorstehenden Bestimmung die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist. gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
1. Gesetzliche Rückgriffansprüche des Käufers bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über seine Inanspruchnahme aus Verbrauchsgüterkauf zu informieren.
2. Der Ersatz entstandener Aufwendungen kann nur verlangt werden. wenn für die Entstehung der Aufwendungen Nachweis erbracht wird.
3. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet Ziffer X. entsprechende Anwendung.
1. Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Teile aus allen Beziehungen ist der Sitz des Verkäufers.
Gerichtsstand, auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, ist ebenfalls der Sitz des Verkäufers oder nach dessen Wahl das für den Geschäftssitz des Käufers zuständige Gericht. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Alleinverbindliche Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch dann, wenn Verträge außer in Deutsch in einer anderen Vertragssprache abgefasst sind.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.